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Geschichtszeichen komplett

037 | Die Schnepfenbacher Steinkreuze

Geschichtszeichen
Unscheinbare und verborgene Geschichten erleben …
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Zwei mittelalterliche Steinkreuze standen ehemals in der Schnepfenbacher Flur. Heute befinden sich die beiden im ehemaligen Schulgarten Schnepfenbachs an der Nordwand der Kirche. Die Kreuze erinnern an düstere Ereignisse, einen eskalierten Streit und den Tod zweier Männer.

Das eine Kreuz ist aus Sandstein gefertigt und zeigt das Symbol einer zur Faust geballten Hand auf dem anderen, aus Muschelkalk gefertigten Kreuz prangt das Symbol einer Schnitthappe. Der Sage nach seien sich am ursprünglichen Standort der Kreuze zwei Fuhrleute mit hoch beladenen Wägen begegnet. Da sie nicht gleichzeitig aneinander vorbeifahren konnten, entbrannte ein Streit, wer zuerst fahren dürfe. Dieser artete zur Schlägerei aus, in der beide so schwer verletzt wurden, dass beide starben. Wo beide Kreuze ursprünglich standen ist nunmehr schwer nachzuvollziehen, da die im Laufe der Zeit mehrfach versetzt wurden. Sie sollen aber nördlich des Dorfes in der Flurlage „Röten“ in Richtung Sulzhof gestanden haben.


Warum wurden solche Steinkreuze überhaupt aufgestellt?

Das Phänomen der Steinkreuze ist nicht nur auf Franken beschränkt. Solche Flurdenkmäler sind in ganz Deutschland verbreitet. Sie stammen meist aus der Zeit des ausgehenden 13. bis hin zum Ende des 16. Jahrhunderts. Viele von ihnen stehen in direktem Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des späten Mittelalters und stellen sog. Sühnekreuze dar. So sind sie Zeugnisse der Rechtsgeschichte und der gesellschaftlichen Ordnung der Zeit, aus der sie stammen. Viele der heute noch in der Flur sichtbaren Steinkreuze sind ein Teil des im Mittelalter üblichen Rechtes, Konflikte außerhalb von Gerichten per privater Fehde zu lösen. So war der Totschlag im Affekt eine Sache, die auf diese Weise angegangen wurde. Der Täter konnte sich mit den Hinterbliebenen des Opfers mit einem sog. „Sühnevertrag“ einigen, in dem Bedingungen vereinbart wurden, die der Schuldige zu erfüllen hatte, um die Tat zu sühnen. Zu diesen Bedingungen zählte auch die Errichtung eines Kreuzes am Tatort durch den Täter. Dies sollte der eigenen Buße dienen und dem Seelenheil des Toten.


Bereits durch die Verkündung des Ewigen Landfriedens am 7. August 1495 wurde das mittelalterliche Fehderecht verboten. Auch die Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V. verbot 1533 private Sühneverträge verboten und verwies solche Fälle an die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte. Damit hatten die Steinkreuze in ihrer Funktion als Sühnekreuze allmählich ausgedient.


Die beiden Steinkreuze in Schnepfenbach sind vermutlich keine reinen Sühnekreuze im eigentlichen Sinne, da – schenkt man der Legende Glauben – sich die beiden Fuhrleute gegenseitig erschlagen und kein Täter mehr übriggeblieben ist. Es wird sich hier vielmehr um Erinnerungskreuze handeln, die zum einen an die düstere Begebenheit gemahnen und zum anderen könnte es auch ein Anliegen der Angehörigen gewesen sein, die Tat der Fuhrmänner zu sühnen.


Literatur: https://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/zeit-fuer-bayern/suehne-kreuze-mittelalter-schuld-leid-denkmaeler-100.html (zuletzt abgerufen am 15.07.2024). Dr. Hans Bauer, in Sagen und Geschichten aus Dettelbach, Dettelbach 1999.

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