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040 | Das Brücker Backhaus

Geschichtszeichen
Unscheinbare und verborgene Geschichten erleben …
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Backhäuser waren lange Zeit zentrale Anlaufstellen in den dörflichen Gemeinden. Sie standen als Gemeindebackofen allen Bürgern zur Verfügung.

Für das Brücker Backhaus sind sogar spezielle Regelungen aus dem Jahr 1612 überliefert. Es ist festgehalten, wann dort das Backen erlaubt war. Der Gemeindeofen nicht in der Nacht beheizt werden, wahrscheinlich, weil die Brandgefahr zu hoch war. Tat man es trotzdem, war eine Strafe von zwei Kreuzern fällig. Auch die Backzeiten am Tag waren klar definiert. Im Sommer war das Heizen vormittags um 7 und um 10 Uhr und am Nachmittag um 13 und um 16 Uhr erlaubt. Im Winter hingegen nur dreimal: um 7, um 10 und um 13 Uhr. Wer außerhalb dieser Zeiten das Backhaus anfeuerte, musste mit einer Geldbuße von 1 Kreuzer rechnen. Wurde in der Nacht gebacken, hatte man sogar 2 Kreuzer zu zahlen.


Diese Regelungen finden sich im Eid- und Pflichtenbuch der Stadt Dettelbach aus dem Jahr 1612 niedergeschrieben. In diesem Buch sind alle Ämter inklusive der dazugehörigen Schwüre verzeichnet, wie z.B. der Eid des Dettelbacher Bürgermeisters, der Zeugen Eid, der Baumeister Eid oder der Eid des Dettelbacher Organisten.


Die Geschichte des kleinen Örtchens Brück ist nämlich bereits seit vielen Jahrhunderten eng mit der Dettelbachs verbunden. Bereits 1484 wurde die Verbindung der beiden Orte bei der Stadterhebung Dettelbachs 1484 durch den Würzburger Fürstbischof Rudolf von Scherenberg in einer seiner „Ordnung zu Dettelbach“ rechtlich festgeschrieben. Dadurch, dass der Rat der Stadt Dettelbach und der fürstbischöfliche Schultheiß im Amt Dettelbach aus der Brücker Bürgerschaft einen "Dorfmeister" wählte, der durch Eid weisungsgebunden war und regelmäßig Bericht erstatten musste sowie durch die Einführung von Maßen und Gewichten durch die Dorfherrschaft war Brück stark an die benachbarte Stadt gebunden. Nach der Säkularisation Anfang des 19. Jh. war die Gemeinde Brück dem Landgericht Dettelbach zugeordnet und die Dorfgemeinschaft konnte selbst über ihren Bürgermeister bestimmen.


Auch der Eid des Dorfmeisters zu Brück, den dieser bei Amtsantritt gegenüber dem Schulteißen und dem Bürgermeister von Dettelbach zu leisten hatte, ist in diesem Buch niedergeschrieben:


"Ich soll und will deß Dorffs Handtlung getreulich helffen handhaben, und hegen, und waß mir Schadbahrs fürkumbtt, in holzern, an der Markung, oder sonsten zu Dorff und Feldt [...] daßelbige einem Schultheißen Bürgermeistern alhir antzeigen und waß einzunehmen, das alles berechnen und bezahlen und in solchem keine gefehrdt suchen oder fürnehmen."


Weil dem Eid des Brücker Dorfmeisters noch weitere Regelungen angefügt sind, erfahren wir schlaglichtartig einige Details aus dem Brücker Dorfleben:

So gab es in Brück ein Seil und eine Leiter, die von den Bürgern beim Dorfmeister ausgeliehen werden konnten. Wurden sie bis zur Nacht nicht zurückgebracht, wurde eine Buße von 15 Pfennig fällig. Auch sind Regelungen zur Benutzung des gemeindlichen Backhauses aufgeschrieben.


Während des Tages wurde im Dorf Wacht gehalten. Wer gerade zur Tagwacht eingeteilt war, durfte maximal eine Stunde pro Tag "allein zur Suppen und Mahlzeiten" nach Hause gehen.


Geregelt war auch der Zuzug nach Brück. Ein Mann musste 6 Gulden, eine Frau 3 Gulden beim Einzug zahlen und jeweils einen Gulden beim Auszug.

Im Jahr 1972 fand die Gemeindegebietsreform statt und Brück wurde als Ortsteil in die Stadt Dettelbach eingegliedert.


Literatur: Müller-Halbleib, Julia: Dettelbach. Vergangenes Entdecken, Geiger-Verlag, 2023. Bauer, Hans: Dettelbach und seine Ortsteile, Kitzingen 1983. Kulturhistorischer Kreis Dettelbach e. V. (Hrsg.), Brück, ein Dorf stellt sich vor, Dettelbach 1996.

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